General terms and conditions

General terms and conditions for deliveries and services of tracetronic (in German)

I. Geltung der AGB, Verbindlichkeit von Angeboten

1. Lieferungen und Leistungen von tracetronic erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde in seinem Standard-Bestellformular oder sonst im Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist.

2. Unsere schriftlichen Angebote sind – sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart – 30 Tage ab Angebotsdatum verbindlich.

3. Alle Aufträge gelten erst nach Zusendung der Auftragsbestätigung als angenommen. Auf diese Form kann nur auf Grund schriftlicher Vereinbarungen verzichtet werden.

II. Eigentums- und Nutzungsrechte

1. An Software und deren Dokumentation sowie an für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Module, Konzepte, Zeichnungen, Dokumente, etc.) räumt tracetronic dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht (Lizenz) ein, sobald der Kunde hierfür den vollen Rechnungsbetrag bezahlt hat.

Die Höhe der Lizenzvergütung richtet sich nach dem vereinbarten Nutzungsumfang, insbesondere nach der Anzahl der Rechner, auf denen die Software betrieben werden soll. Der Kunde darf die Rechner wechseln, muss aber sicherstellen, dass die Software nicht auf mehr als der vereinbarten Anzahl von Rechnern installiert wird.

Alle Designs, Konzepte, Softwaretechniken, Komponenten und Angebotsunterlagen, die von tracetronic eingesetzt oder entwickelt werden, bleiben das ausschließliche Eigentum von tracetronic bzw. tracetronic behält die ausschließlichen Rechte daran. Von tracetronic eingebrachtes Know-How, Techniken und sonstige Arbeitsmethoden verbleiben bei tracetronic. tracetronic räumt dem Kunden hieran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.

2. Der Kunde darf die Software und deren Dokumentation nur vervielfältigen/kopieren, soweit dies für die bestimmungsgemäße Benutzung (z. B. Installation der Software und Laden in den Arbeitsspeicher) und/oder zur Erstellung einer Sicherungskopie erforderlich ist.

3. Der Kunde darf die Software und die dazugehörige Dokumentation nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von tracetronic ändern. Er ist jedoch berechtigt, Module zu entwickeln und diese über die dafür speziell vorgesehenen und dokumentierten Schnittstellen in die Software einzubinden. Dem Kunden ist untersagt, von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder die Dokumentation, außer für den eigenen zulässigen Gebrauch, zu vervielfältigen, zu übersetzen, abzuändern und davon abgeleitete Werke zu erstellen.

4. Der Kunde darf das von tracetronic erworbene Nutzungsrecht in ausführbarer Form (Objektprogramme, nicht Quellprogramme) an einen anderen Anwender weiterveräußern, wenn er auf die Nutzung der Software verzichtet und der andere durch Erklärung gegenüber tracetronic sich zum Programmschutz schriftlich verpflichtet und den vereinbarten Umfang des Nutzungsrechts an der Software anerkennt.

Darf der Kunde die Software auf mehreren Rechnern nutzen, kann er das Nutzungsrecht nur insgesamt an einen Dritten übertragen. Der Kunde kann diese Einschränkung aufheben, indem er das Nutzungsrecht für einzelne Rechner vervollständigt, d.h., dass er – bezogen auf die Zahl der Rechner, für die er das Nutzungsrecht übertragen will – den erhaltenen Mengenrabatt nachträglich ausgleicht.

5. Bezüglich Software von Drittfirmen, die zum Liefer- und Leistungsumfang von tracetronic gehören (Fremdsoftware), gelten vorrangig die dieser Fremdsoftware beigefügten Lizenzbedingungen der jeweiligen Drittfirma. Die AGB von tracetronic gelten hierzu nur ergänzend.

III. Liefer- und Leistungsfristen, Teillieferungen, Gefahrübergang

1. Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Nach Ablauf verbindlicher Termine wird der Kunde tracetronic eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, die Lieferungen und Leistungen nach Ablauf dieser Frist abzulehnen.

2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich für tracetronic angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von tracetronic nicht zu vertretender Hindernisse, soweit solche Hindernisse (wie etwa Störungen bei der Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, etc.) auf die Lieferung oder Leistung von tracetronic von erheblichem Einfluß sind.

Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden oder aufgrund fehlender räumlicher oder technischer Voraussetzungen verzögert, ist tracetronic berechtigt, die Rechnung zum ursprünglichen Liefertermin zu stellen.

3. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind wirtschaftlich für den Kunden nicht sinnvoll nutzbar.

4. Die Gefahr geht spätestens mit dem Eintreffen des Liefergegenstandes an der im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von tracetronic angegebenen Warenannahmestelle des Kunden auf diesen über. Die fristgerechte Annahme ist wesentliche Vertragspflicht des Kunden.

IV. Installation, Konfiguration

1. Soweit nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, ist eine Installation von Standardprodukten und eine Konfiguration nach Vorgaben des Kunden im Produktpreis nicht enthalten. Sie können jedoch gesondert in Auftrag gegeben werden und setzen normale Umgebungsbedingungen (z. B. Stromanschluss) voraus. Eine Integration der gelieferten Produkte in bestehende Netzwerke des Kunden ist keine Installationsleistung und ist stets gesondert zu vergüten.

2. Soweit der Kunde die Installation oder Konfiguration von Software oder Datenbeständen in Auftrag gibt, werden diese in der Regel nach genauen Pflichtenheftvorgaben des Kunden gegen gesonderte Vergütung erbracht. tracetronic ist in diesen Fällen Erfüllungsgehilfe des Kunden bei der Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte an der Software.

3. Kann eine von tracetronic geschuldete Installation aus Gründen, die nicht von tracetronic zu vertreten sind, nicht durchgeführt werden, gilt die Leistung von tracetronic gleichwohl als erfüllt, wenn der Kunde, obwohl ihm tracetronic unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes eine Frist von 14 Tagen gesetzt hat, innerhalb dieser Frist die Installation nicht ermöglicht.

V. Mitwirkungspflicht des Kunden

1. Im Rahmen der Vertragsabwicklung sind vom Kunden verschiedene Mitwirkungspflichten zu erbringen. Der Kunde stellt insbesondere rechtzeitig, im geeigneten Umfang und mit ausreichender Qualifikation, Fachpersonal bereit, um alle durch ihn im Rahmen eines Vertrages durchzuführenden Leistungen zu erledigen und die an tracetronic zu erteilenden Auskünfte in angemessener Zeit zu geben. Die ggf. zur Erfüllung der Leistungen nach diesem Angebot erforderliche Ausbildung von Mitarbeitern des Kunden ist Aufgabe des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich weiter, die für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen eigenverantwortlich, rechtzeitig, vollständig und richtig bereitzustellen.

2. tracetronic ist zum Tätigwerden nur verpflichtet, wenn der Kunde Störungen und Mängel schriftlich oder per E-Mail mitteilt.

3. Die Datensicherung, Datenreorganisation und entsprechende Systempflege liegen im Verantwortungsbereich des Kunden. Im Rahmen von Reparaturarbeiten können vorhandene Datenbestände teilweise oder ganz gelöscht werden.

4. Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden können im Angebot oder Einzelvertrag aufgeführt werden.

VI. Änderungsverfahren

1. Soweit die Vertragsparteien einen Projekt-, Service- oder Dienstvertrag geschlossen haben, kann während der Vertragslaufzeit jede der Parteien bei der jeweils anderen in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger die Änderung daraufhin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.

2. Erfordert ein Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann von tracetronic berechnet werden. Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden in einer Änderungsvereinbarung festgelegt.

3. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um die Kalendertage, an denen tracetronic Änderungsanträge prüft, Änderungsangebote erstellt oder infolge des Änderungsverlangens die Projektrealisierung auf Verlangen des Kunden unterbrochen wurde. Wird über ein Änderungsangebot von tracetronic innerhalb von 21 Kalendertagen keine Einigung erzielt oder kann aus technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ein dem Änderungsantrag des Kunden entsprechendes Angebot nicht abgegeben werden, setzt tracetronic die Vertragsdurchführung fort. Dem Kunden wird für diesen Fall ein Kündigungsrecht entsprechend § 649 BGB eingeräumt.

VII. Geheimhaltung, Datenschutz

1. Die Parteien werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten der jeweils anderen Partei mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln.

2. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen und sie nur mit Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte weitergeben. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, personenbezogene Daten vor Leistungserbringung durch tracetronic so zu sichern, dass ein unbeabsichtigter Zugriff hierauf nicht möglich ist.

VIII. Abnahme bei Werkleistungen

1. Bei Werkleistungen wird tracetronic dem Kunden zum vereinbarten Termin die vollständige Erbringung der vertraglichen Leistungen nach festgelegten Abnahmekriterien durch Zwischenabnahmen und/oder in einem Endabnahmetest nachweisen.

2. Nach dem erfolgreichen Abnahmeverfahren und/oder der Übergabe wird der Kunde die Leistungen unverzüglich abnehmen. Soweit der Kunde die Leistungen von tracetronic nicht ausdrücklich oder konkludent abnimmt, gelten die Leistungen am fünfzehnten Tag nach ihrer vollständigen und gebrauchsbereiten Erbringung als vom Kunden abgenommen, soweit nicht der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich widerspricht.

3. Für die Abnahme werden folgende Fehlerklassen vereinbart:

  • Fehlerklasse 1: Die zweckmäßige (wirtschaftlich sinnvolle) Nutzung ist durch solche Fehler nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt oder behindert.
  • Fehlerklasse 2: Die zweckmäßige Nutzung ist nicht so weit beeinträchtigt, dass das Abnahmeverfahren nicht dennoch fortgeführt werden kann. Diese Fehler werden so weit wie möglich während der vereinbarten Dauer des Abnahmeverfahrens behoben.
  • Fehlerklasse 3: Die zweckmäßige Nutzung ist durch diese Fehler nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.

Die endgültige Zuordnung dieser Fehler in eine der obigen Fehlerklassen erfolgt einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien. Dabei ist außerdem anzugeben, ob der Fehler eine Abweichung von der von tracetronic zu erbringenden Leistung ist oder nicht oder ob es sich um einen Änderungswunsch des Kunden handelt.

Bei Fehlern der Fehlerklasse 1 handelt es sich um "erhebliche Abweichungen", bei Fehlern der Fehlerklassen 2 und 3 um "unerhebliche Abweichungen". Unerhebliche Abweichungen berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Sie werden von tracetronic im Rahmen der Gewährleistung gemäß einem gemeinsam zu erstellenden Zeitplan behoben.

4. Die Abnahme gilt als erklärt, wenn der Kunde, obwohl tracetronic nach Erklärung der Abnahmebereitschaft die Abnahmeerklärung des Kunden unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist angemahnt hat, auch innerhalb dieser Nachfrist die Abnahme nicht erklärt oder ohne ausreichenden Grund verweigert.

IX. Preise

1. Die Preise ergeben sich im Falle der fristgerechten Annahme eines schriftlichen Angebotes von tracetronic aus diesem, ansonsten, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, aus der im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste von tracetronic. tracetronic behält sich vor, die am Liefertag gültigen Preise zu berechnen.

2. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, werden alle im Rahmen der Vertragserfüllung angefallenen Reisekosten und -spesen dem Kunden gegen Einzelnachweis zum Ende eines jeden Monats in Rechnung gestellt.

3. Die Preise beinhalten die Lieferung bis zur Warenannahmestelle des Kunden einschließlich Verpackung innerhalb Deutschlands. Liefer- und Frachtkosten verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

X. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlungen des Kunden sind innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzüge zu leisten.

2. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

3. Soweit im Einzelfall kein früherer Zahlungstermin nach dem Kalender bestimmt wurde, ist tracetronic 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

4. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden bis zur Fälligkeit einer Zahlung oder erhält tracetronic über den Kunden eine ungünstige Auskunft, kann tracetronic Vorauszahlung verlangen.

XI. Rechte bei Mängeln (ehemals Gewährleistung)

1. tracetronic gewährleistet, dass die gelieferten Gegenstände die Funktions- und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibung enthalten sind oder besonders vereinbart wurden. Von tracetronic herausgegebene technische Daten oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von tracetronic bestätigt worden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Mängel in Software nicht völlig ausgeschlossen werden können. Eine Instandsetzung der Software erfolgt in der Regel durch Updates, mit denen durch den Kunden wie auch durch den Softwarehersteller erkannte Fehler behoben werden können. Für die Erarbeitung der Updates sind durch den Kunden dem Fehler angemessene Realisierungszeiten zu akzeptieren.

2. Im Falle von Mängeln erfolgt nach Wahl von tracetronic Nachbesserung, ggf. in Form der Lieferung eines Software-Updates, oder Rücknahme der Gegenstände gegen Erstattung der Vergütung. Gegebenenfalls mit der Lieferung von fehlerbeseitigenden Updates kostenfrei zur Verfügung gestellte, neue oder Zusatzfunktionen unterliegen - wenn nicht anders vereinbart - keinem Gewährleistungsanspruch. Keine Gewährleistung übernimmt tracetronic auch dafür, dass die überlassene Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht und das die mitgelieferten Dokumentationen und Handbücher die Software in allen Teilen detailliert beschreiben. Die Gewährleistungsarbeiten werden nach Wahl und auf Kosten von tracetronic entweder beim Kunden oder bei tracetronic durchgeführt. Schlägt die Mängelbeseitigung auch innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist endgültig fehl, ist der Kunde berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

3. Bevor der Kunde tracetronic die Gegenstände für eine Instandsetzung überlässt, hat er auf eigene Rechnung und Gefahr sicherzustellen, dass alle Daten und Programme auf externen Datenträgern gespeichert sind, damit ggf. später eine Reinstallation – auf eigene Rechnung und Gefahr des Kunden – erfolgen kann.

4. Bevor der Kunde Gewährleistung verlangen kann, muss er zur exakten Fehlerbeschreibung alle ihm zur Verfügung stehenden Diagnosehilfsmittel – einschließlich telefonischer Unterstützung durch tracetronic – eingesetzt und das Ergebnis tracetronic in auswertbarer Form mitgeteilt haben. Fehlermeldungen sind zu protokollieren und die Systemzustände sind zu beschreiben.

5. Die Rechte des Kunden bei Mängeln gemäß Ziff. 11.2 verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung. Diese Frist ist bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nicht anzuwenden.

Die Rechte bei Mängeln entfallen, wenn die Gegenstände durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt werden, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Rechte bei Mängeln entfallen ferner, wenn technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden.

6. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von tracetronic.

7. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Stundensätzen von tracetronic berechnet.

XII. Schutzrechte Dritter

1. tracetronic wird den Kunden auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer angeblichen Verletzung deutscher Schutzrechte (Patente, Urheberrechte, Warenzeichen, etc.) durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte Produkte gegen den Kunden hergeleitet werden, und dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, sofern der Kunde tracetronic unverzüglich von solchen Ansprüchen schriftlich benachrichtigt, tracetronic alle notwendigen Informationen erteilt und sonstige angemessene Unterstützung gewährt und tracetronic die alleinige Entscheidung darüber vorbehalten bleibt, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird.

2. Im Falle der Verletzung eines Schutzrechtes wird tracetronic unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten das betreffende Produkt derart abändern oder austauschen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden und dennoch die Angaben der Produktbeschreibung weiterhin eingehalten werden, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Schutzrechtsinhaber das weitere Nutzungsrecht verschaffen, oder das Produkt unter Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises abzüglich einer angemessenen Benutzungsgebühr für die Zeit, in der sich das betreffende Produkt beim Kunden befand, zurücknehmen.

3. tracetronic haftet nicht für die Verletzung von Schutzrechten, wenn diese auf der Verwendung eines Produkts in Verbindung mit nicht von tracetronic gelieferten Produkten oder auf einer Änderung eines Produktes beruht, die nicht von tracetronic autorisiert war. tracetronic haftet ferner nicht für Schutzrechtsverletzungen, die aus einer für das betreffende Produkt nicht vorgesehenen Verwendung resultieren.

4. Über die in den vorstehenden Unterabschnitten genannten Ansprüche hinaus stehen dem Kunden im Falle der Geltendmachung von Verletzungen von Schutzrechten durch Dritte - vorbehaltlich etwaiger Ansprüche gemäß Ziffer 13 - keine weiteren Ansprüche zu.

XIII. Haftung

1. tracetronic haftet für Schäden, die tracetronic vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, für die das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht sowie in den Fällen, in denen sie eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen haben.

2. tracetronic haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. tracetronic haftet jedoch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bei Personenschäden bis zu einem Höchstbetrag von EURO 250.000,- (in Worten: zweihundertfünfzigtausend EURO) und bei Sach- und Vermögensschäden bis EURO 50.000,- (in Worten: fünfzigtausend EURO).

Für mittelbare und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn haftet tracetronic nur in einem der in Absatz 13.1 genannten Fälle.

3. Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, Daten in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Falle eines von tracetronic zu vertretenden Datenverlustes haftet tracetronic für die Wiederherstellung nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde obige Datensicherungen durchgeführt hat.

XIV. Dienstleistungen

1. Der Kunde kann neben der Einzelbeauftragung von Dienstleistungen diese auch im Wege eines Servicevertrages in Anspruch nehmen.

2. Dienstleistungen können vertraglich auch für EDV-Systeme vereinbart werden, die nicht durch tracetronic geliefert wurden. In diesem Fall hat der Kunde besondere Informationspflichten zu erfüllen und trägt jegliche Verantwortung dafür, dass dadurch Rechte Dritter sowie Gewährleistungsbedingungen und -ansprüche Anderer nicht verletzt werden.

3. tracetronic ist berechtigt, Dienstleistungen auf qualifizierte Vertreter zu übertragen. Im Verhältnis zum Kunden gelten diese als Erfüllungsgehilfen von tracetronic.

4. Dienstleistungen werden nach Wahl von tracetronic entweder beim Kunden, bei tracetronic oder per Datenfernübertragung durchgeführt.

XV. Verschiedenes

1. tracetronic erbringt die vertraglichen Leistungen innerhalb seiner Geschäftszeiten: Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr (ausgenommen gesetzliche Feiertage in Sachsen und 24./31. Dezember). Außerhalb dieser Zeiten werden Leistungen nur nach gesonderter Vereinbarung erbracht.

2. Die Abtretung von vertraglichen Rechten und Ansprüchen bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Vergütungsansprüchen.

3. Ergänzungen und Änderungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

4. Erweist sich eine Vertragsbestimmung als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt schon hiermit als durch eine neue wirksame ersetzt, die möglichst denselben rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck erfüllt.

5. Die Nichtausübung eines Rechts durch tracetronic gemäß diesen Bestimmungen bedeutet keinen Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechts.

6. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche UN-Kaufrecht (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.4.1980, UNCITRAL-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.

7. Erfüllungsort ist Dresden. Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag als Gerichtsstand Dresden vereinbart. Jeder Vertragspartner bleibt jedoch zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand bzw. Sitz des anderen Vertragspartners berechtigt.

Version 2.0 | Dresden, 05/08/2005

Specific terms and conditions for the procurement of tracetronic products and services (in German)

I. Geltungsbereich

1. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Bestandteil aller Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers (im Folgenden auch „Lieferant“). tracetronic wird im Folgenden auch Auftraggeber genannt.

2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den tracetronic-Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen von tracetronic gelten auch dann, wenn tracetronic in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Leistung vorbehaltlos annehmen.

3. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

II. Bestellung und Auftragsbestätigung

1. tracetronic kann die Bestellung kostenfrei widerrufen, wenn der Auftragnehmer sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich bestätigt hat.

2. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist tracetronic nur daran gebunden, wenn tracetronic dieser Abweichung schriftlich zustimmte.

3. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung.

4. Weiterhin bedürfen alle Vereinbarungen, die nach Vertragsschluss getroffen werden, der Schrift- oder Textform.

III. Liefertermine

1. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von tracetronic angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an.

2. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung ist tracetronic unverzüglich zu benachrichtigen und eine Entscheidung einzuholen.

IV. Rechte an Leistungen

1. tracetronic erhält vom Auftragnehmer an sämtlichen Arbeitsergeb­nissen, die bei ihm und/ oder im Rahmen der Erfüllung seiner Lieferungen/Leistungen für tracetronic entstehen, unmittelbar im Moment der Entstehung ein umfas­sendes, ausschließliches, unbefristetes, weltweites, unbeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht, dessen Einräumung durch die jeweilige Vergütung abgegolten ist. Dazu sind tracetronic alle notwendigen Informationen zu überlassen.

2. Der Auftragnehmer überträgt tracetronic das Recht zur Vornahme von Schutzrechtsanmeldungen für alle im Rahmen dieses Auftrages bei ihm entstehenden Erfindungen, Muster und Modelle.

3. Der Auftraggeber überträgt tracetronic das uneingeschränkte, ausschließliche Nutzungsrecht an allen von ihm im Rahmen der Erfüllung seiner Lieferungen/Leistungen hergestellten unterlagen, Werken und der ihm eventuell entwickelten Software. Dieses Nutzungsrecht umfasst auch die Befugnis, ohne Zahlung zusätzlicher Vergütungen die Unterlagen, das Werk und die Software zu verändern, zu bearbeiten, zu überarbeiten, zu verbreiten, auszustellen, vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, zu senden und zu vervielfältigen und/oder Dritten zur Nutzung zu überlassen. Dieser Abschnitt gilt auch für Bild, Ton und Schriftwerke.

4. Der Auftragnehmer erklärt, dass er gegenüber tracetronic berechtigt ist, die in dieser Ziffer IV. genannten Nutzungsrechte an tracetronic zu übertragen.

V. Rechnungen

1. In Rechnungen sind die Auftragskennzeichen sowie die genaue Bezeichnung jeder einzelnen Position anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen.

2. Zahlung erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug nach dem Rechnungseingang.

VI. Sachmängelhaftung

Für Sachmängel haftet der Auftragnehmer wie folgt:

1. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht tracetronic zu. Der Lieferant kann die von tracetronic gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

2. Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird und wenn tracetronic wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeiten ein Interesse an sofortiger Nachbesserung hat.

3. Mängelansprüche von tracetronic verjähren - außer in Fällen der Arglist – innerhalb von 2 Jahren,

4. Im Übrigen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

VII. Weitergabe von Aufträgen an Dritte

Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne die Zustimmung von tracetronic unzulässig und berechtigt tracetronic ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz zu verlangen.

VIII. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz von tracetronic zuständige Gericht Dresden.

3. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. der übrigen Teile solcher Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

Version 2.1 | Dresden, 02/01/2017